Elternzeit
Elternzeit
Allgemein:
Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Während der Elternzeit besteht ein Rechtsanspruch auf Teilzeit. Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Dabei wird die Elternzeit für jeden Elternteil separat betrachtet.
Voraussetzungen:
- Die/ der Berechtigte lebt mit dem Kind im selben Haushalt.
- Die/ der Berechtigte betreut und erzieht das Kind überwiegend selbst.
- Die/ der Berechtigte arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden.
Verfahren:
- Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.
- Die Elternzeit für Mütter beginnt frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf der Mutterschutzfrist. Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf die Begrenzung bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes mit angerechnet.
- Für die Väter hingegen beginnt die Elternzeit frühestens ab dem Tag nach der Geburt des Kindes.
- Die Elternzeit kann auch auf drei Zeitabschnitte pro Elternteil verteilt werden.
- Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragbar.
Erwerbstätigkeit während der Elternzeit:
- Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für mindestens zwei Monate für jeden Elternteil auf 15 bis 32 Stunden verringert wird.
- Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.
Antrag auf Elternzeit:
- Elternzeitantrag für Beschäftigte der Universität
- Elternzeitantrag für Beschäftigte des Universitätsklinikums (Okt. 2018)
- Sprechen Sie Ihre geplante Elternzeit rechtzeitig mit Ihrer Führungskraft ab und reichen Sie das Antragsformular bei der Personalabteilung ein.