Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Wissenschaftszeitvertragsgesetz
ACHTUNG: Die unten angeführten Hinweise gelten für Anstellungen nach § 2.1. WissZeitVG, die der wissenschaftlichen Qualifizierung dienen. Zweckgebundenene Anstellungen (finanziert über Drittmittel) nach § 2.2. WissZeitVG bieten keine Verlängerungsmöglichkeiten. Im Umgang mit dem WissZeitVG empfehlen wir eine persönliche Beratung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Familienservice.
zu § 2.1.:
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) regelt im Wesentlichen die befristete Beschäftigung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Durch das 2007 in Kraft getretene Gesetz wurden die Möglichkeiten für die Vereinbarkeit von Kindererziehung mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit verbessert. So ermöglicht es Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im befristeten Angestelltenverhältnis eine Vertragsverlängerung von bis zu zwei Jahren für jedes zu betreuende Kind.
Verlängerung der Qualifizierungsphase:
- Die insgesamt zulässige Befristungsdauer in der Qualifizierungsphase des wissenschaftlichen Personals verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind.
- Die Regelung gilt für beide Elternteile, wenn sie sich gleichzeitig in einer Qualifizierungsphase befinden.
- Die Verlängerung erfolgt nicht automatisch, sondern setzt die Antragsstellung von Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und die Kenntnisnahme von Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber voraus.
- Die Höchstbefristungsgrenze für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, das sich in seiner Qualifizierungsphase befindet (WissZeitVG), wird wegen pandemiebedingter Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs verlängert. Beschäftigungsverhältnisse zur Qualifizierung vom 01. März 2020 bis zum 31. März 2021 können bis zu einem halben bzw. einem Jahr verlängert werden.
Verlängerung befristeter Arbeitsverträge:
- Befristete Arbeitsverträge wissenschaftlicher Beschäftigter verlängern sich nach dem WissZeitVG (das Einverständnis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vorausgesetzt) um:
- Die Zeit einer Beurlaubung oder einer Arbeitszeitreduzierung (um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit), die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind.
- Die Zeit einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.